Opt-Out für Verordnung (EU) 965/2012 Bei Veröffentlichung der Verordnung wurde den
Mitgliedsstaaten die Möglichkeit eines so genannten Opt-Out’s von maximal 24 Monaten
gewährt. Somit ist die Verordnung zwar in Kraft getreten, erlangt ihre Rechtskraft
in Österreich jedoch erst mit Oktober 2014. Damit ist, speziell im Hinblick auf Österreichs
Krankenhauslandeplätze, ein weiterer Spielraum geschaffen worden, um die notwendigen
Maßnahmen in Bezug auf die Anforderungen der EU Verordnung erfüllen zu können.
Änderung des Luftfahrtgesetzes Mit der Änderung des Luftfahrtgesetzes BGBL Nr 253/1957
idF BGBL Nr 108/2013 wurde in Bezug auf Landflächen bei Krankenhäusern mit dem Einfügen
des § 80b ebenfalls eine wichtige Änderung vollzogen. Schon 2002 und 2004 hätten gewisse,
nicht als Zivilflugplatz zugelassene Landeflächen an Krankenanstalten, als „Plätze
öffentlichen Interesses“(JAR-OPS 3005 (i)) definiert und registriert werden sollen.
Da dies nie umgesetzt wurde, ergab sich eine notwendige Änderung des Luftfahrtgesetzes
in Form des § 80b. Durch die Einführung dieser Regelung ist es nun möglich, bereits
bestehende, den § 80b Abs. 2 entsprechende Krankenhauslandeflächen bis Juli 2014
als Krankenhaus-Hubschrauberlandeflächen äquivalent einem Zivilflugplatz zu zulassen.
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2013_I_108/BGBLA_2013_ I_108.pdf